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Autor Thema: Bilder aus Außen- und Innenräumen - Rechtliches  (Gelesen 761 mal)
Gernot
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« am: 19. Mai 2009, 14:41:59 »

Falls es jemanden auch hier interessiert: Ich habe mich einmal auf die Suche gemacht, wann und wie Fotos gepostet, d.h. im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Eingehend dargestellt wird der Sachverhalt auf der Seite http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html wovon ich auch die meisten der folgenden Punkte ableite:

1. Personenaufnahmen sind natürlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Abgebildeten zu verwenden. Erlaubt wäre es dann, wenn die abgebildeten Personen als nebensächliches Beiwerk anzusehen sind und durch die Veröffentlichung nicht verunglimpft werden. In unserem Fall der Wappenabbildung ist dies sicherlich der Fall, ich würde trotzdem empfehlen, alle Personen mittels Bildbearbeitung unkenntlich (evtl. Augenbalken) zu machen.

2. Außenaufnahmen von fremden Gebäuden und deren Verwertung sind dann erlaubt, wenn das Bild von einem öffentlich zugänglichen Standort aufgenommen wurde, also von öffentlichen Straßen, Plätzen usw. Nicht erlaubt wäre die Verwendung der Bilder, wenn diese etwa vom Fenster eines Wohnhauses gemacht worden wären oder unter Verwendung von Hilfsmitteln, etwa einer Leiter oder aus dem Hubschrauber.

3. Innenaufnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers veröffentlicht, das heißt hier gepostet werden. Dieser darf entscheiden, ob Bilder verwendet werden dürfen oder ob ein Entgelt zu zahlen ist. Dies gilt in jedem Fall auch für öffentliche zugängliche Gebäude, wie Museen, Rathäuser, Schlösser, Burgen, usw.
Erlaubt sind Presseaufnahmen auch in Innenräumen bei Veranstaltungen zur öffentlichen Information. Dies ist für uns aber weniger relevant.

5. Kirchen steht sogar noch ein erweitertes Recht im Rahmen der Religionsfreiheit zu. Auch Außenaufnahmen können versagt werden, wenn diese für die Kirche inakzeptabel sind, beispielsweise Aktaufnahmen, aber auch das dürfte für uns ja eher nicht bedeutsam sein. Dies gilt natürlich auch für Klöster und Friedhöfe.

6. Erlaubt ist im Rahmen des Zitatrechts ein Bildzitat als „großes Kleinzitat“ zu verwenden. Voraussetzung ist dabei, dass es sich bei dem Text um ein wissenschaftliches Werk (oder auch pseudowissenschaftlich) handelt. Das Bild muss dabei eingehend im Text verarbeitet werden und darf nicht lediglich etwa mit Bildunterschrift als Hauptaussage stehen. Jedes Zitat ist natürlich als solches mit einer Herkunftsangabe zu kennzeichnen.
(siehe auch http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/385940-386032-1-zitatrecht.pdf )

Ihr müsst entscheiden, ob und ihr euch auf das Zitatrecht nach 6. berufen wollt und könnt. Wissenschaftlicher Ansatz könnte wohl bei diesem Forum wohl bejaht werden.
Auf der anderen Seite habe ich die Erfahrung gemacht, dass öffentliche Stellen die Genehmigung für nichtgewerbliche Zwecke problemlos erteilen, wenn man sie kurz anmailt und dann sind alle Zweifel ausgeschlossen.

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Gernot

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DominikS
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« Antworten #1 am: 19. Mai 2009, 21:35:18 »

Vielen Dank fürs Recherchieren und Teilen! Smiley
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Dominik
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« Antworten #2 am: 19. Mai 2009, 21:59:50 »

vgl. auch Begriff der Panoramafreiheit.

Interessant auch die Unterteilung:
- es gibt ein Recht am eigenen Bild
- es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache
Das "Fragen" bei Photos aus Innenräumen ist also eine Folge des Hausrechts.

Punkt 5 war mir neu!
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Bernhard Fox
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« Antworten #3 am: 19. Mai 2009, 23:50:22 »

Sehr gut recherchiert Gernot.  Grinsend
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Mitglied des Herold
Alex
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« Antworten #4 am: 20. Mai 2009, 08:18:27 »

sehr gut, viele Dank Gernot, was ist wenn man unter Beachtung von Pkt. 6 eine Innenaufnahme "beschreibt"? Muß ich dann fragen, oder nicht?
ciao alex
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"...Ohne Arbeit wär das Leben öde
Also sing ich müde meine kleine Ode
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Gernot
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« Antworten #5 am: 20. Mai 2009, 11:35:47 »

was ist wenn man unter Beachtung von Pkt. 6 eine Innenaufnahme "beschreibt"? Muß ich dann fragen, oder nicht?
So wie ich die Quellen lese, hebelt das Zitatrecht das Urheberrecht und das Verwendungsrecht unter den genannten Umständen aus. Es ist sicherlich im Zweifelsfall eine Abwägungsfrage, inwieweit das Bild für deine Aussage notwendig ist, wie gewichtig der Wert deiner Aussage zu schätzen ist und - natürlich - wie schutzwürdig das abgebildete Objekt ist.

Ich bin nun kein Jurist, aber ich schätze, dass etwa Bernhard sich bei den meisten seiner Erörterungen mit Recht darauf berufen könnte und im Zweifelsfall keine Bedenken haben müsste. Aber du weißt, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand...
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Gernot

Weiß der Geier...
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« Antworten #6 am: 20. Mai 2009, 22:23:54 »

....aber ich schätze, dass etwa Bernhard sich bei den meisten seiner Erörterungen mit Recht darauf berufen könnte
Mitnichten - ich geh auf Nummer sicher. Fremdphotos von Dritten nur, wenn man sie mir auf einem Silbertablett reicht.

Die Innenaufnahmen ohne Antwort oder mit abschlägiger kommen alle in die "interne Kartei" - das sind dann die ganzen fehlenden Nummern in der Galerie-Zählung.

Mit "privater Verwendung" von Photos ist aber gedeckt, wenn ich sie guten Freunden mal zeige oder selbige um Aufbewahrung einer Sicherheitskopie bitte.  Grinsend
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Alex
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« Antworten #7 am: 21. Mai 2009, 17:54:12 »

Danke für die Erklärung, Gernot... da hast Du Recht... jeder Richter spricht anders "Recht"...
;o)
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Bernhard Fox
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« Antworten #8 am: 22. Mai 2009, 23:27:24 »

...... jeder Richter spricht anders "Recht"...
bzw. Recht haben und Recht bekommen ist Zweierlei.  Unentschlossen
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Mitglied des Herold
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