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Autor Thema: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz  (Gelesen 194 mal)
Gernot
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« am: 29. Juni 2010, 16:47:22 »

Heute über einen Zeitungsartikel gestolpert, der mich wundern lässt, dass bei unserer deutschen Bürokratie das öffentliche Leben noch nicht zusammengebrochen ist.

Zitat
Als die Bundesregierung 1986 den ermäßigten Mehrwertsteuersatz einführte, wollte sie Güter des lebensnotwendigen Bedarfs aus sozialpolitischen Gründen verbilligen. Doch Nachbesserungen und juristische Fingerhakeleien haben die gut gemeinte Sonderregelung inzwischen zu einem Alptraum für Finanzämter und Experten gemacht, wie der Bundesrechnungshof in einem Sonderbericht klarmacht. Danach gleicht die Mehrwertsteuerpraxis inzwischen einem Besuch in Absurdistan.
So gilt der ermäßigte Steuersatz heute nicht nur für die alltäglichen Lebensmittel, begünstigt werden auch Feinschmeckerprodukte wie Gänseleber, Froschschenkel, Wachteleier und Schildkrötenfleisch. Auch Trüffel werden mit sieben Prozent besteuert. Es sei denn, sie sind mit Essig zubereitet. Dann sind 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen.
Für Mineralwasser ist auf jeden Fall der volle Steuersatz zu entrichten. Bei Früchten und Gemüse hängt die Höhe des Steuersatzes laut Bundesrechnungshof davon ab, ob wie sie verarbeitet sind: Frische Früchte und Gemüse werden ermäßigt besteuert. Das gilt auch für dickflüssige Säfte, sogenannten Smoothies, und Marmeladen. Für „normale" Apfel, Orangen oder Möhrensäfte ist dagegen der volle Steuersatz anzuwenden.
Kaffeepulver und Instantkaffee fallen wie Leitungswasser unter den ermäßigten Steuersatz. Werden fertige Kaffeegetränke aus Automaten abgegeben, ist aber der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden.
Blätter, Zweige, Gräser und Moos, die zu Zierzwecken verwendet werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie frisch sind. Mit ihrer Trocknung geht aber der steuerliche Vorteil verloren, wie die Behörde berichtet. Das Bundesfinanzministerium weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass Trockenmoos durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos werde.
Getrocknete Schweineohren werden grundsätzlich als Knabberprodukt für Hunde verkauft. Doch hängt ihre umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, ob sie zumindest theoretisch  zum menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht. Die deutschen Behörden halten sie regelmäßig für ungenießbar, die EU-Kommission sieht das anders. Nach Auskunft der Zolltechnischen Lehranstalt hänge dies vom Trocknungsgrad ab, heißt es in dem Bericht.
Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Reit und Rennpferde, sowie für Maultiere und Maulesel, nicht aber für Hausesel. Erst wenn die Tiere geschlachtet seien, herrsche wieder Gleichberechtigung und der ermäßigte Steuersatz gelte für alle, berichteten die Experten. Sachliche Rechtfertigungsgründe für solche Absurditäten sieht der Bundesrechnungshof in vielen Fallen nicht und fordert deshalb eine grundlegende Reform des Mehrwertsteuersystems. Für die öffentliche Hand konnte sich dies lohnen. Immerhin beziffert der Rechnungshof die Steuereinbußen durch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf mehr als 24 Milliarden Euro.
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Gernot

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« Antworten #1 am: 29. Juni 2010, 17:46:16 »

Muahaha, Heiliger St. Bürokratius! Wo leben wir.....  Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend
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